Kündigung & Kündigungsschutzklage in Berlin
Ob ordentliche, fristlose, betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung: Ab dem Tag der Zustellung läuft die unerbittliche 3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG). Verpassen Sie diese Frist, wird selbst eine völlig rechtswidrige Kündigung wirksam. Wir prüfen:
- Ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar?
- Liegen formelle Fehler vor (z. B. fehlende Schriftform, fehlende Vollmacht)?
- Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört?
- Bietet die Kündigung Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin?


